Abschrift der Verfügung „Frühstück bei Schulte“ am 18.8.2012 9:00 – 11:00 Uhr

– ABSCHRIFT DER VERFÜGUNG DES ORDNUNGSAMTS BAD HOMBURG –

Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg
Als Ordnungsbehörde – Sicherheit und Ordnung –

16.8.2012

Az. 32.1.2.03.0002

Sehr geehrter Centner,

in der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende

Entscheidung

1. Für die Durchführung der für den 18.08.2012 angezeigten Versammlung/Kundgebung zum Thema „Frühstück bei Schulte“(Veranstaltungsleiter: Herr Eberhard Centner) mit einer Teilnehmerzahl von 7 bis 10 Personen werden die nachfolgend aufgeführten Auflagen erteilt.

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.

Auflagen

1. Die Versammlung wird für die Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr genehmigt. Sie findet auf dem gegenüber dem Privathaus von Herrn Dr. Stefan Schulte, Am Pilgerrain XXX, Bad Homburg v.d.Höhe liegenden Feldweg statt. Die Straße sowie die Ein- und Ausfahrten müssen freigehalten werden. Die Versammlung muss spätestens dort um11:00 Uhr beendet werden.

2. Innerhalb des genehmigten Zeitraumes von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr dürfen am vorgezeichneten Ort zwei Bänke und ein Tisch, eventuell Campingstühle und -tischchen aufgebaut und benutzt werden, auf denen die Teilnehmer der Versammlung frühstücken. Des Weiteren darf ein Sonnenschirm aufgestellt und Plakate an diesem befestigt oder aufgestellt werden.

3. Die Geräuschimmissionen, die von der Versammlung ausgehen, dürfen die für tags geltenden Grenzwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm in Höhe von maximal 50 dB(A) (reines Wohngebiet) nicht überschreiten.

4. Als Leiter der Versammlung wird bestimmt:
Herr Eberhard Centner,
wh. XXXX XXX
60XXXFrankfurt am Main,
Tel.:069/90XXXXXX
E-Mail: XXX@XXX

5. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung sind 1 Ordner/Ordnerinnen je 25 Teilnehmer zum Einsatz zu bringen. Die Ordner/innen müssen entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsrechtes volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Sie sind durch weiße Armbinden mit der Aufschrift „ORDNER“ zu kennzeichnen. Die als Ordner eingesetzten Personen sind vor der Versammlung in Form einer umfassenden Einweisung hinsichtlich ihrer Ordnungsaufgaben zu unterweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie haben durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung der Auflagen sicherzustellen.

6. Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung anwesend zu sein. Er hat sich vor Beginn der Veranstaltung der Versammlungsbehörde bzw. dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort zu erkennen zu geben. Der Kontakt ist bis zum Abschluss der Versammlung aufrecht zu halten.

7. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Versammlung den Teilnehmern die Auflagen in geeigneter Form bekannt zu geben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen und die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes strikt eingehalten und durchgesetzt werden.

8. Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsfahrzeugen ist jederzeit die ungehinderte Durchfahrt zu
ermöglichen.

9. Den Weisungen der Polizei ist Folge zu leisten.

10. Transparent-, Fahnen- oder Schilderstangen dürfen nur aus Holz gefertigt sein und ihre Länge darf 2 m nicht überschreiten. Ihr Durchmesser darf nicht mehr als 2 cm betragen.

11. Es dürfen keine Reden gehalten werden, die zur Gewalt aufrufen oder mit denen Gewaltanwendung als Mittel zur Durchführung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt wird. Dies gilt auch für Reden, mit denen Verständnis für derartige Gewaltanwendung geweckt wird oder werden soll. Vor Beginn der Versammlung haben Sie alle Redner und Rednerinnen darauf hinzuweisen.

12. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz (VersG) ist es verboten, an der Kundgebung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (sog. Vermummungsverbot).

13. Sollte sich die Anfangszeit der Versammlung oder andere Zeiten und Daten der Versammlung ändern, sind diese unverzüglich der Versammlungsbehörde oder bei deren Nichterreichen der Polizei mitzuteilen.

14. Der Versammlungsort ist nach Beendigung der Versammlung von jeglichem Abfall zu säubern, der durch die Durchführung der Veranstaltung entstanden ist. Der angefallene Abfall ist mitzunehmenund ordnungsgemäß zu entsorgen.

Begründung

I. Sachverhalt

Sie haben am 13.08.2012 eine Kundgebung vor dem Haus von Herrn Dr. Stefan Schulte in Bad Homburg v.d.Höhe, Am Pilgerrain XXX in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr angemeldet.

Sie planen ein Picknick mit dem Namen „Frühstück bei Schulte“. Es sollen ein Tisch und zwei Bänke, eventuell Campingstühle und -tischchen und ein Sonnenschirm, versehen mit Plakaten, ggs. auch gesondert platzierte Plakate, aufgestellt werden, an dem die Versammlungsteilnehmer frühstücken.

Es soll mit dieser Aktion durch Bürger aus dem Frankfurter Norden, die sich der Bürgerinitiative Frankfurt-Nord gegen Fluglärm angeschlossen haben und „einem täglichen Fluglärm von 04:45 bis 23:00 Uhr ausgesetzt sind, Gelegenheit gegeben werden, einmal in Ruhe frühstücken zu können“.

Damit soll die Situation der Fluglärmbetroffenen veranschaulicht werden.
Der Versammlungsort wurde gewählt, weil sich dort das Privathaus des Vorstandsvorsitzenden der Fraport AG befindet.

Ein Kooperationsgespräches fand am 15.08.2012 statt. Im Wesentlichen wurden die angemeldeten Angaben Ihrerseits bestätigt. Außerdem haben Sie geäußert, nicht die Straße in Anspruch zu nehmen, sondern das Frühstück auf dem gegenüberliegenden Feldweg zu veranstalten.

Die hier angeordneten Auflagen wurden einvernehmlich erörtert.

II. Rechtsgrundlagen
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Aufzuges und einer Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist.

Die Auflagen stellen sicher, dass die geplante Versammlung einen störungsfreien Verlauf nimmt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen oder zumindest auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dadurch werden die Grenzen des durch Art. 8 Grundgesetz (GG) garantierten Rechts auf Versammlungsfreiheit konkretisiert.

Das grundsätzliche Recht des Veranstalters auf Außenkommunikation ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt, insbesondere die Belange der
Straßenverkehrsteilnehmer, die Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten, zu denen auch das Recht auf negative Meinungsfreiheit zählt, also das Recht, nicht durch übermäßige Beschallung Meinungen gleichsam aufgezwungen zu erhalten (VG Stuttgart, Beschluss v.13.01.2006, 5 K 496/06).

Die Beschränkung der bezeichneten Immissionswerte auf 50 dB(A) war in dieser Höhe
erforderlich. Nach der Bebauung des Gebietes, in dem die Versammlung stattfindet, ist dieses als reines Wohngebiet einzuordnen. Der hier und zur Veranstaltungszeit an den nächst gelegenen Wohnhäusern gemäß der Richtlinien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu gewährleistende Immissionsrichtwert beträgt außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A).

Das Versammlungsgesetz regelt für Versammlungen unter freiem Himmel die Verwendung von Ordnern. Da diese Norm keine speziellen Vorgaben enthält, sind die für die Erteilung der
Genehmigung des Ordnereinsatzes maßgeblichen Kriterien dem Normzweck zu entnehmen. Da der Sinn des Ordnereinsatzes die Gewährleistung eines geordneten Ablaufs der Versammlung ist, können insoweit sinnvolle Kriterien herangezogen werden. Dazu gehört neben der Ordnerzahl die Einhaltung der in § 18 Abs. 1 VersG an Ordner gestellten Anforderungen und das Fehlen von Anzeichen für eine etwaige Unzuverlässigkeit der vorgesehenen Ordner. Um eine entsprechende Prüfung der Zuverlässigkeit vornehmen zu können, ist es zulässig, vom Veranstalter die Mitteilung der Personalien der vorgesehenen Ordner zu verlangen (vgl. dazu VGH München, Beschluss v.12.09.1980; VG Leipzig, Beschluss vom 01.11.2001, 3 K 1815/01; BverfG, Beschluss v.01.05.2001, BvQ 21/01).

Die Auflagen konkretisieren die Rechtspflicht des Versammlungsleiters, für die Dauer der
Veranstaltung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Diese Rechtspflicht folgt unmittelbar aus §§ 18 Abs. 1, 8 Satz 2 bzw. 19 Abs. 1 Satz 1 VersG. Als Wahrer der Sicherheit hat der Versammlungsleiter die Teilnehmer der Versammlung und die Öffentlichkeit gegen Gefahren, die von der Versammlung ausgehen können, zu schützen. Der Versammlungsleiter ist somit auch Gesprächspartner des polizeilichen Einsatzleiters für Fragen des Ablaufes und des Schutzes der Versammlung (vgl. dazu VG Leipzig, Beschluss vom 31.01.2000, 3 K 134/00).
Neben der Unterbindung und Verhinderung von Störungen, die aus dem Verhalten von
Teilnehmern resultieren, hat der Leiter auch organisatorische Voraussetzungen für den
störungsfreien Ablauf der Versammlung zu schaffen. Er hat die Aufstellung der Teilnehmer zu organisieren und durch den Einsatz einer ausreichend großen Zahl geeigneter Ordner einen ordnungsgemäßen und friedlichen Verlauf der Versammlung, so wie er sie selbst vorgesehen hat oder wie sie durch beschränkende Verfügung der zuständigen Behörde verlangt werden, sicherzustellen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2011, § 19 Rd.Nr. 10). Aufgrund von Erfahrungswerten wurde eine Ordnerzahl von 1 Ordner auf 25 Teilnehmer als erforderlich angesehen.

Die Auflage 14 rechtfertigt sich aus § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und aus § 15 Hess. Straßengesetz, nachdem jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus
verunreinigt, die Verunreinigung unverzüglich ohne Aufforderung wieder zu beseitigen hat. Dies gilt auch für den Veranstalter, wenn z. B. Flugblätter oder Handzettel verteilt werden.

Die Abwägung der bestehenden Interessen hat ergeben, dass Ihr Interesse an der Durchführung der geplanten Veranstaltung ohne die einschränkenden Auflagen hinter dem Interesse der Allgemeinheit und des Einzelnen, von Straftaten und unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung verschont zu bleiben, zurückzustehen hat.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Auflagen stellen angesichts des Rechts der Bevölkerung auf Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den mildesten Eingriff dar. Die Durchführung der geplanten Veranstaltung wird dadurch auch nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen entsprechen alle weiteren der o.g. Auflagen den gesetzlichen Erfordernissen des
Versammlungsgesetzes.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das öffentliche Interesse eine
Durchführung der Veranstaltung nur bei Einhaltung der genannten Auflagen zulässt.
Im Hinblick auf die aus der Nichtbeachtung der Auflagen folgende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nicht abgewartet werden bis über einen etwaigen Rechtsbehelf entschieden ist. Die Auflagen müssen daher sofort vollziehbar sein, um den von der Versammlung ausgehenden Gefahren entgegen zu wirken.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass ein
interessensgerechter Ausgleich zwischen dem Demonstrationsrecht und den Rechten Dritter
erfolgt und gleichzeitig bei Nichteinhaltung der Auflagen relativ unkompliziert Möglichkeiten
bestehen, die Veranstaltung ggf. zeitnah – ohne ein Rechtsmittelverfahren – zu beenden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch bei dem Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe –
Fachbereich Öffentliche Ordnung -, Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, erhoben
werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Temme

Schreibe einen Kommentar